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Landgericht Berlin, Urteil vom 02.12.1991
67 S 364/91 -

Defekte Gegensprechanlage: 5 % Mietminderung zulässig

Weitere geltend gemachte Mängel für Mietminderung zu gering

Bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners kann ein Mieter die Miete um 5 % mindern. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mieter vor dem Landgericht Berlin, da seine Wohnung diverse Mängel aufwies. Der Mieter beanstandete neben einer ausgefallenen Treppenhausbeleuchtung, einem ausgefallenen elektrischen Türöffner und Türschließer und zahlreicher anderer Mängel unter anderem auch den Ausfall der Gegensprechanlage in seiner Wohnung.

Mietminderung von 5 % gerechtfertigt

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter teilweise Recht. Während das Gericht die meisten Mängel als relativ gering ansah, hielt es eine ausgefallene Gegensprechanlage dagegen für einen Mangel, der den Mieter zu einer Minderung der Miete von 5 % berechtigt.

der Leitsatz

Bei einem Ausfall der Gegensprechanlage und des elektronischen Türöffners ist eine Mietminderung von 5 Prozent der Bruttokaltmiete gerechtfertigt. (rao)

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (Grundeigentum 1992, 159/ac/pt)

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