wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.08.1989
80 C 220/89 -

Recht zur Mietminderung von 5 % bei nicht funktionierender Gegensprechanlage

Gegensprechanlage wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit

Ist die Gegensprechanlage nicht funktionstüchtig, kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Denn eine solche Anlage ist wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer im 4. Obergeschoß liegenden Wohnung ihre Miete, da die Gegensprechanlage nicht funktionierte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht entschied gegen die Vermieterin. Dieser habe kein Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Miete wegen des Vorliegens eines Fehlers, welcher die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigte, mindern dürfen. Das Gericht hielt dabei eine Minderung von 5 % für angemessen.

Gegensprechanlage bezweckt Gewährleistung der Sicherheit

In diesem Zusammenhang verwies das Amtsgericht darauf, dass die Gegensprechanlage dazu dient, ungebetene Besucher nicht ins Haus zu lassen. Der Mieter habe durch sie die Möglichkeit sich einer Kontrolle darüber zu verschaffen, wer zu ihm in die Wohnung will. Eine funktionierende Gegensprechanlage sei daher ein wesentliches Element zur Gewährleistung der Sicherheit eines Mieters. Diese Funktion sei im vorliegenden Fall eingeschränkt gewesen. Denn die Mieterin habe bei jedem Besuch von ihrer Wohnung im vierten Stock hinunter zur Haustür gehen müssen, um eventuelle unliebsame Besucher abweisen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1989, 509/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1989, 509Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 509

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Aachen_80-C-22089_Recht-zur-Mietminderung-von-5-Prozent-bei-nicht-funktionierender-Gegensprechanlage.news16669.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16669 Dokument-Nr. 16669

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.