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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.11.2015
67 S 359/15 -

Unwirksame Schönheits­reparatur­klausel aufgrund Pflicht zum Anstreichen der Einbaumöbel

Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB

Verpflichtet eine Schönheits­reparatur­klausel in einem Wohnungsmietvertrag zum Anstrich der Einbaumöbel, so ist diese Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung verlangte nach dem Auszug ihrer Mieter Schadenersatz in Höhe von ca. 1.881 Euro. Sie warf ihnen vor, ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen zu sein. So hätten die Mieter es unterlassen, die Einbaumöbel entgegen der mietvertraglichen Pflicht anzustreichen. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Wedding hielt die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam und verneinte daher einen Schadenersatzanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Schadenersatzanspruch aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zugestanden. Denn die Mieter seien zur Durchführung der Arbeiten nicht verpflichtet gewesen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Denn sie habe den Mietern ein Übermaß von nicht dem Schönheitsreparaturkatalog des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung unterfallenden Reparaturpflichten auferlegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 97/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil
    [Aktenzeichen: 17 C 79/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 97Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 97

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