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Soll eine Wohnung leidglich als Nebenwohnsitz genutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Untervermietung der Wohnung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile können ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung nicht begründen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte gegen die Vermieterin auf Erteilung der Erlaubnis zur
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31836
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