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Es kann gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung einer aus beruflichen Gründen genutzten Nebenwohnung bestehen. Die Wohnung muss nach der Untervermietung nicht Lebensmittelpunkt des Mieters bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer etwa 72 qm großen Wohnung in Berlin nutzte diese aus beruflichen Gründen. Sein ebenfalls gemieteter Hauptwohnsitz lag etwa 17 km entfernt. Der Mieter hatte in der Nähe der
Während das Amtsgericht Berlin-Mitte der Klage auf Zustimmung zur
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur
Zweck des § 553 Abs. 1 BGB sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Erhalt der Wohnung, an der der Mieter festhalten will. Es gehe schon deshalb nicht um das Fortbestehen des Hauptwohnsitzes, weil der Mieter durch einen Mietvertrag nicht verpflichtet werde, in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Hauptwohnsitzes zu begründen, sondern es seinen persönlichen Vorstellungen und seiner freien Entscheidung überlassen sei, wo er im herkömmlichen Sinne wohnt.
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Ansicht, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33661
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