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Allein der Wunsch zur Unterbringung von Flüchtlingen begründet kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 BGB. Vielmehr müssen sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater lebte zusammen mit seinen zwei minderjährigen Kindern und einem Hund in einem etwa 240 qm großen Einfamilienhaus in einem Ort in der Nähe von München zur Miete. Im Mai 2022 teilte er den Vermietern mit, dass er zwei ukrainische
Das Amtsgericht München entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf die Untermieterlaubnis gemäß § 553 Abs. 1 BGB zu. Eine solche setze voraus, dass ein
Für unbeachtlich hielt das Amtsgericht den Vertrag des Klägers, dass die 73-jährige Ukrainerin ihm im Haushalt, bei der Betreuung der Kinder und des Hundes helfe. Denn er habe nicht vorgetragen, dass er diese hierzu und erst nach Mietbeginn plötzlich benötigt habe. Diese Hilfe sei jedenfalls nicht Grund für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2023
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32535
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