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Kommt es aufgrund einer übergelaufenen Regenrinne zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung, muss der Vermieter diese Schäden beseitigen. Zudem steht den Mietern ein Recht zur Mietminderung zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund einer übergelaufenen
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der
Zudem sei den Mietern keine ordnungswidrige Beheizung oder Belüftung aufgrund ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vorzuwerfen gewesen, so das Landgericht. Es sei zum einen nicht pflichtwidrig die Wohnung während der Abwesenheit nur mit einer Temperatur von 15°C bis 25°C zu beheizen. Denn solche Temperaturen bewegen sich noch im Rahmen des Üblichen bei kurzzeitiger Abwesenheit. Zum anderen bestehe grundsätzlich keine Pflicht zum Lüften der Räume bei urlaubsbedingter Abwesenheit. Denn das Lüften diene regelmäßig dazu, die durch Menschen verursachte Luftfeuchtigkeit aus den Räumen abzuführen. Hier habe aber die erhöhte Feuchtigkeit aufgrund des Wassereintritts bestanden. Dafür sei die
Die
Den Mietern habe nach Auffassung des Landgerichts ein
Das Gericht betonte schließlich, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Minderungsquote nicht darauf ankommt, wie hoch die Fläche des vom Mangel betroffenen Raums an der Gesamtfläche der Wohnung ist. Vielmehr sei die Gesamtheit der Umstände zu würdigen. Somit sei abzustellen auf die Schwere, das Ausmaß und die Folgen des Schadenseintritts sowie die Bedeutung des Raums für die Nutzbarkeit der Wohnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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