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Wer gemietete Räume für eine längere Zeit verlässt, ist dazu verpflichtet, anderen Personen für den möglichen Eintritt eines Notfalls den Zugang zu ermöglichen. Die Abgabe des Schlüssels an andere Mieter oder den Vermieter ist dabei eine zumutbare Maßnahme. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Handwerksmeister Mieter von Gewerberäumen zum Betrieb einer Schreinerei. Direkt unter diesen Räumlichkeiten befand sich ein Papiergroßhandel, der auch ein größeres Lager unterhielt. Der Schreinermeister schloss seinen Betrieb über die Weihnachtszeit und wollte ihn erst nach zehn Tagen im Neujahr wieder öffnen. Am 27. Dezember stellte der Inhaber des Papiergroßhandels fest, dass aus den Räumen der Schreinerei große Wassermengen in sein Lager eingedrungen waren und an den Papiervorräten erheblichen Schaden verursacht hatten. Zu dieser Zeit herrschte starker Frost und die Kälte hatte zu einem Defekt am Toilettenspülkasten in dem darüber liegenden Handwerksbetrieb geführt und das Ausfließen des Wassers verursacht. Die Versicherungen der beiden Betriebe, die den
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieters des Handwerksbetriebes eine
Das Gericht räumte zu Gunsten des Handwerksmeisters ein, dass ein Absperren und Entleeren der frostgefährdeten Leitung für die Dauer der Betriebspause nicht durchführbar gewesen wäre, da sich die Wasserzufuhr nicht getrennt von den anderen Leitungen im Haus abriegeln ließe. Da der Wasserhahn frei zugängig war, hätten ihn die anderen Mieter kurz darauf wieder aufgedreht. In diesem technischen Mangel sieht das Gericht die Verantwortung beim Hauseigentümer.
Es wäre jedoch die Pflicht des Mieters gewesen, den Vermieter von seiner längeren Abwesenheit zu unterrichten und ihm für diese Zeit den Zutritt zu seinen Räumen zu ermöglichen. Ein Mieter, der seine Wohnung im Winter für einige Zeit nicht bewohnt, müsse dies dem Vermieter mitteilen oder für ausreichende Kontrolle der Wohnung sorgen. Die Überlassung des Schlüssels wäre dem Mieter zuzumuten gewesen. Die Befürchtung des Handwerkers, sein Betrieb wäre durch die Aushändigung des Schlüssels möglicherweise gefährdet gewesen, teilt das Gericht nicht. Auch versicherungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Als Alternative zur Überlassung des Schlüssels wäre ihm nur die persönliche Kontrolle der gemieteten Räume geblieben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 11192
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