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Kommt es infolge eines Wassereinbruchs zu Feuchtigkeitsschäden im Zimmer einer Wohnung, so ist der Mieter berechtigt seine Miete zu mindern. Zudem hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden sowie der Ursache des Wassereinbruchs. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2010 infolge der Schneeschmelze zu einem
Das Amtsgericht Köpenick entschied vollumfänglich zu Gunsten der
Die
Zudem haben die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Amtsgericht Köpenick, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15881
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