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Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflichtverletzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien unter anderem über den
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nehme man zu Gunsten des Vermieters den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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