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Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.09.2021
67 S 139/21 -

Fahrlässige Pflichtverletzung bei fehlender Kenntnis von Abmahnung

Nachweis des Zugangs einer Abmahnung beweist nicht Kenntnis der Abmahnung durch Mieter

Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflichtverletzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien unter anderem über den Beweis des Zugangs einer Abmahnung. Der Vermieter hatte seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und schließlich gekündigt. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Fahrlässiger Zahlungsverzug rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nehme man zu Gunsten des Vermieters den Zugang der Abmahnung an, so liege darin noch kein Nachweis der Kenntnis der Abmahnung durch den Mieter. Damit sei dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung vorzuwerfen. Eine derartige Pflichtverletzung wiege weniger schwer als eine vorsätzliche und könne somit keine Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 05.05.2021
    [Aktenzeichen: 7 C 167/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 169Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 169

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