wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2014
63 S 80/14 -

Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch Vermieter

Grundsätzliches Recht auf Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung trotz Abmahnung

Nach erfolgter Abmahnung wegen ständiger unpünktlicher Mietzahlungen rechtfertigt grundsätzlich bereits eine weitere verspätete Zahlung eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die erneute Verspätung lediglich von geringfügiger Natur ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung zahlten die Miete für April 2012, September 2012, November 2012, Januar 2013 und März 2013 erheblich verspätet. Die Vermieterin sprach aufgrund dessen eine Abmahnung aus. Dennoch zahlten die Mieter die Miete für April 2013 erst zwei Werktage nach dem Fälligkeitsdatum und somit unpünktlich. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis ordentlich. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Kündigung aufgrund Unerheblichkeit der verspäteten Mietzahlung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis nicht gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen der verspäteten Mietzahlung kündigen dürfen. Zwar habe darin ein Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten gelegen. Zudem seien die Mieter bereits abgemahnt worden. Gleichwohl folge nicht aus jeder Pflichtverletzung ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Erforderlich sei vielmehr eine hinreichende Erheblichkeit. Daran habe es hier gefehlt. Es habe nur eine Verzögerung von zwei Werktagen vorgelegen. Zudem haben die Mieter seit Mietbeginn im Jahr 1999 und wieder seit Juli 2013 stets pünktlich ihren Mieten gezahlt. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei somit nicht unzumutbar gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 126/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_63-S-8014_Nur-unerheblich-verspaetete-Mietzahlung-nach-Abmahnung-rechtfertigt-keine-Kuendigung-durch-Vermieter~N22194

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22194 Dokument-Nr. 22194

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.