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Für den Außenanstrich der Fenster muss der Vermieter aufkommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In der Regel wälzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht auf den Mieter ab. Dieser verpflichtet sich zu so genannten Schönheitsreperaturen. Der Vermieter darf hier aber nicht zu weit gehen, denn sonst geht er gänzlich leer aus.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass es den Mieter unangemessen benachteiligt, wenn er den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2005
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 114
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