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Befindet sich im Bad ein überlaufendes Abwasserabflussbecken, ein Quadratmeter unverputzte Wand und ist ein Quadratmeter des Fußbodens nicht malermäßig behandelt, so rechtfertigt dies noch keine Mietminderung. Dagegen stellt ein welliger Fußboden im Flur, die mangelnde Beheizbarkeit durch den Wohnzimmerofen sowie verzogene und verrottete Fenster einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre
Das Amtsgericht Schöneberg entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Ein Minderungsrecht habe für den welligen Fußboden im
Hinsichtlich der Mängel im Bad habe jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts kein Minderungsrecht bestanden. Denn in den aufgelisteten Mängeln sei nur eine unerhebliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 1990, 661/rb)
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Dokument-Nr. 14763
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