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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.05.2005
65 S 35/05 -

Unentschuldbarer Irrtum des Mieters über Vorliegen eines Minderungsrechts rechtfertigt Vermieter zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Vorliegen eines unentschuldbaren Irrtums bei Unmöglichkeit der abschließenden Beurteilung der Rechtslage

Nimmt ein Mieter fälschlicher Weise das Vorliegen eines Minderungsrechts an, so hat er diesen Irrtum grundsätzlich zu verschulden. Der Vermieter kann daher wegen Zahlungsverzugs eine Kündigung aussprechen. Ein unentschuldbarer Irrtum liegt immer dann vor, wenn die Rechtslage nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall meinte der Mieter einer Wohnung, dass ihm ein Minderungsrecht wegen des Zustands des Treppenhauses zustehe. Der Vermieter sah dies anders und kündigte dem Mieter schließlich wegen Zahlungsverzugs. Nachträglich stellte sich heraus, dass ein Minderungsrecht tatsächlich nicht bestanden habe. Dennoch wehrte sich der Mieter gegen die Kündigung. Er führte an, dass er sich schuldlos über das Vorliegen des Minderungsrechts geirrt habe. Eine Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt.

Recht zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe den Mieter wegen des Zahlungsrückstands kündigen dürfen. Es werde zwar teilweise angenommen, dass der Mieter ein Zahlungsrückstand nicht zu verschulden habe, wenn er irrtümlich annehme, es bestehe ein Minderungsrecht.

Vorliegen eines unentschuldbaren Irrtums

Nach Auffassung des Landgerichts könne ein solcher Irrtum aber nur dann entschuldigend wirken, wenn der Mieter sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht habe und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Vermieter zu schiebe. Gerade bei Sachlagen, deren abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht möglich sei, sei stets von einem unentschuldbaren Irrtum auszugehen. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 918/rb)

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