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Nimmt ein Mieter fälschlicher Weise das Vorliegen eines Minderungsrechts an, so hat er diesen Irrtum grundsätzlich zu verschulden. Der Vermieter kann daher wegen Zahlungsverzugs eine Kündigung aussprechen. Ein unentschuldbarer Irrtum liegt immer dann vor, wenn die Rechtslage nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall meinte der Mieter einer Wohnung, dass ihm ein
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe den Mieter wegen des Zahlungsrückstands kündigen dürfen. Es werde zwar teilweise angenommen, dass der Mieter ein Zahlungsrückstand nicht zu verschulden habe, wenn er irrtümlich annehme, es bestehe ein
Nach Auffassung des Landgerichts könne ein solcher
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 918/rb)
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