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Verweigert ein Wohnungsmieter die Duldung einer Mangelbeseitigung, weil er irrtümlich annimmt, dass das durch ihn beauftragte Privatgutachten zum fehlenden Vorliegen des Mangals richtig sei, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Wohnungsvermieterin seit dem Jahr 2009 in einer ihrer Wohnungen in Berlin einen Schwammbefall beseitigen. Die Mieter der Wohnung sahen den Mangel als nicht gegeben. Sie beauftragten im Jahr 2010 auf eigene Kosten einen Gutachter, der zur Einschätzung kam, dass ein Mangel nicht vorliege. Aufgrund dessen verweigerten die Mieter die
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Duldungsverweigerung der Mieter stelle in diesem Fall keine für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29211
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