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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Streitfalls sind
Mit ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Beklagten glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai 2010 aufgelaufenen
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Beklagten - nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 3.410 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt hatten - zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen hätten.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB** der
Die
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Ãœbernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. …
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
[…]
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. …
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]
3.der Mieter
[…]
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
[…]
[…]
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
[…]
2. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13781
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