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Liegen trennbare Modernisierungsmaßnahmen vor, kann für jede abgeschlossene Maßnahmen eine Mieterhöhung nach § 559 BGB erklärt werden. Dabei ist es unerheblich, dass die Modernisierungsmaßnahmen durch ein einheitliches Schreiben angekündigt wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 wurde den Mietern einer Wohnung in Osnabrück mehrere Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. So umfassten die Arbeiten die Erneuerung der Fenster, den Anbau von Balkonen und den Einbau neuer Wohnungseingangstüren mit verbessertem Schall-, Wärme-, Brand- und Einbruchschutz. Im Juni 2018 erhielten die Mieter nach Abschluss der meisten Modernisierungen eine Mieterhöhung. Dies hielten die Mieter für unzulässig. Sie verwiesen darauf, dass die Wohnungseingangstüren noch nicht eingebaut waren. Eine
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Osnabrück wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf
Zwar könne eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30608
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