wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 03.06.2020
65 S 205/19 -

Kein Annahmeverzug wegen urlaubsbedingter Abwesenheit bei Angebot der Mängelaufnahme/-beseitigung innerhalb der Sommermonate

Vorgeschlagene Termine fielen in Zeitraum urlaubsbedingter Abwesenheit

Ein Wohnungsmieter gerät wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht in Annahmeverzug, wenn der Vermieter Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung innerhalb der Sommermonate anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2020 als Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungsmieter in Annahmeverzug gerät, wenn er vom Vermieter angebotene Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung missachtet, weil er urlaubsbedingt abwesend war. Der Mieter hatte in dem Fall bereits im Jahr 2013 bzw. Dezember 2014 Mängel angezeigt. Ende Juni 2015 bot die Vermieterin schließlich Termine zur Mängelaufnahme und -beseitigung an. Der Mieter war aber an den genannten Termine im Urlaub.

Kein Annahmeverzug wegen urlaubsbedingter Abwesenheit

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter nicht in Annahmeverzug geraten ist, da das beabsichtigte Tätigwerden der Vermieterin bzw. der von ihr beauftragten Personen in den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mieters fiel. Damit habe die Vermieterin rechnen müssen. Denn die Monate Juli und August seien als verbreitete Urlaubsmonate anerkannt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 15.08.2019
    [Aktenzeichen: 3 C 315/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 377Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 377

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Berlin_65-S-20519_Kein-Annahmeverzug-wegen-urlaubsbedingter-Abwesenheit-bei-Angebot-der-Maengelaufnahme-beseitigung-innerhalb-der-Sommermonate~N30152

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30152 Dokument-Nr. 30152

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.