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Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.06.2007
3 C 4552/06 -

Mitwirkungspflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung

Verwirkung des Mängel­beseitigungs­anspruchs des Mieters durch wiederholte Zutritts­verweigerung

Mieter können ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung verlieren, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung eines Feuchtig­keitsschadens verletzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall meldete ein Mieter seinem Vermieter einen Feuchtigkeitsschaden in seiner Wohnung und verlangte vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Er machte dem Vermieter Terminvorschläge, verweigerte aber dem Vermieter und den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung.

Gericht: Mieter hat Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt

Das Amtsgericht Münster entschied, dass ein Mieter sein Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt, wenn er dem Vermieter unbegründet den zuvor angemeldeten Zutritt verweigert.

Mieter hat Mitwirkungspflicht

Zwar müsse ein Vermieter eine Wohnung grundsätzlich mangelfrei halten; dies könne er aber nur, wenn ihm der Mangel rechtzeitig mitgeteilt würde und der Mieter dem Handwerker und Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähre. Dabei ergebe es sich aus den Grundsätzen über die gegenseitige Rücksichtnahme in einem Wohnungsmietverhältnis, dass der Vermieter nicht plötzlich und zur Unzeit mit der Mängelbeseitigung beginnen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2008, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 481
  • WuM 2007, 569Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 569
  • ZMR 2008, 385Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 385

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