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Das Landgericht Berlin hat erneut entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2015 als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Wie schon die Zivilkammern 67 und 18 ging auch die Zivilkammer 65 davon aus, dass trotz der Einwendungen der Vermieterseite gegen den Mietspiegel ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich sei.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Zustimmung des Mieters zu einer
Vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verlor die Vermieterin; ihre Berufung blieb auch vor dem Landgericht Berlin erfolglos. Die Zivilkammer 65 erläuterte in dem Urteil ausführlich die Entstehungsgeschichte der gemeindlichen
Durch die Mietrechtsreform 2001 habe der Gesetzgeber versucht, den weiterhin bestehenden Schwierigkeiten der Gerichte, die Höhe der ortsüblichen
Allerdings müsse das Gericht, auch wenn es den
Solche Einwendungen habe die
Weiterhin ergebe sich aus den Dokumentationen zu der Erstellung des Mietspiegels (Protokolle der Arbeitssitzungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel), dass die in laufenden Gerichtsverfahren erhobene Kritik gegen die Qualifikation des Mietspiegels intensiv diskutiert worden sei. Dennoch sei der
Schließlich geböten es auch die Interessen der Parteien, davon abzusehen, teure und zeitaufwändige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23349
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