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Landgericht Berlin, Urteil vom 24.06.2015
65 S 148/15 -

Kakerlakenbefall aufgrund von Verschmutzungen rechtfertigt weder fristlose noch ordentliche Kündigung durch Vermieter

Kakerlakenbefall auch bei regelmäßiger Reinigung und Beachtung hygienischer Verhaltensregeln möglich

Ist eine Wohnung derart verschmutzt, dass es zu einem Befall mit Kakerlaken kommt, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Denn auch bei einer regelmäßigen Reinigung und der Beachtung hygienischer Verhaltensregeln kann es insbesondere in Mehrfamilienhäusern zu einem Kakerlakenbefall kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern einer Wohnung im Mai 2014 gekündigt. Hintergrund dessen war, dass die Wohnung teilweise mit menschlichen Exkrementen verschmutzt und unordentlich war. Zudem hatte sich einer der Mitmieter über unangenehme Gerüche aus der Wohnung beschwert. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur Kündigung aufgrund Verschmutzung und Unordentlichkeit der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ein Recht zur Kündigung habe angesichts der Verschmutzung und Unordentlichkeit der Wohnung nicht bestanden. Der Zustand der Wohnung habe nicht zu einer Störung des Hausfriedens, einer substanziellen Schädigung der Wohnung oder einer besonderen Gefährdungssituation geführt.

Möglichkeit des Kakerlakenbefalls rechtfertigt keine Kündigung

Nach Ansicht des Landgerichts rechtfertigen die Gefahr des Befalls und der Befall mit Kakerlaken weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. Denn auch bei regelmäßiger Reinigung der Wohnung und Einhaltung grundlegender hygienischer Verhaltensregeln sei ein Kakerlakenbefall insbesondere in Mehrfamilienhäusern nicht auszuschließen.

Kein Vorliegen einer kündigungsrelevanten Geruchsbelästigung

Darüber hinaus habe keine kündigungsrelevante Geruchsbelästigung vorgelegen, so das Landgericht. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass dadurch andere Mieter des Hauses erheblich gestört werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Lediglich ein Mieter habe die Gerüche als belästigend empfunden. Zudem habe sich dieser noch als besonders geruchsempfindlich bezeichnet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1599/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1599Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1599

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