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Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 24.10.1997
2 C 0431/97 -

Fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung der Wohnung aufgrund hohen Lebensalters des Mieters und Verbesserung der Hygiene unwirksam

Kündigung wegen Wiederherstellung vertragsgemäßen Verhaltens treuwidrig

Die fristlose Kündigung eines Mieters wegen der Verwahrlosung der Wohnung ist treuwidrig und daher unwirksam, wenn der Mieter das vertragswidrige Verhalten abgestellt hat und angibt, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Görlitz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stellte eine Vermieterin im März 1993 fest, dass eine ihrer vermieteten Wohnungen verwahrlost war. Der 85-jährige Mieter der Wohnung entsorgte weder seine Speisereste noch den Unrat, so dass eine starke Geruchsbelästigung entstand. Zudem bestand die Befürchtung, dass es zu einem Ungezieferbefall kommt. Nachdem die Vermieterin mehrfach das vertragswidrige Verhalten erfolglos abmahnte, kündigte sie dem Mieter im Mai 1997 fristlos. Dieser weigerte sich jedoch die Kündigung anzuerkennen. Denn er habe seit März 1996 eine Reinigungsfirma mit der wöchentlichen Reinigung seiner Wohnung beauftragt und seine Körperpflege intensiviert. Der Fall landete daher vor Gericht.

Fristlose Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht Görlitz entschied zu Gunsten des Mieters. Die fristlose Kündigung der Vermieterin sei unwirksam gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Mieter sein vertragswidriges Verhalten durch die Beauftragung einer Reinigungsfirma und seiner stärkeren Körperpflege beendet und nachgewiesen, dass er sich zukünftig vertragsgemäß verhalten werde. Die Kündigung sei daher und mit Rücksicht auf das hohe Lebensalter des Mieters unwirksam gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 1998, 155/rb)

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