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Dem Mieter einer Einzimmerwohnung steht nicht gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung der ganzen Wohnung zu. Zudem kann der Vermieter zur Erlaubnis der Untervermietung eine Mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB verlangen, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen erheblichen Gewinn erzielen wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mieterin zurück. Ihr stehe nach § 553 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Vermieterin ihre Erlaubnis zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1638/rb)
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Dokument-Nr. 28349
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