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Duldet ein Vermieter eine von ihm nicht genehmigte Untervermietung über Jahre hinweg, so kann er nicht wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung eine Kündigung aussprechen. Eine entsprechende ordentliche und fristlose Kündigung wäre unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1994 schloss die Mieterin einer Wohnung in Berlin mit einer anderen Person einen Untermietvertrag ab. Die Untermieterin lebte sodann allein in der Wohnung. Nach dem Mietvertrag stand der Mieterin "für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht auf Untervermietung" zu. Nach einem Eigentümerwechsel erhob der nunmehr neue Vermieter im Jahr 2001 Räumungsklage wegen unbefugter
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht. Selbst wenn die vollständige und zeitlich unbegrenzte
Nach Ansicht des Landgerichts sei die zeitlich unbeschränkte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2022, 677/rb)
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Dokument-Nr. 32501
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