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Ist die Klingel- und Türöffnungsanlage funktionsunfähig, fehlt der Keller, befindet sich vor dem Bad ein 1 qm großer Wasserfleck, fehlen die Teppichleisten und werden drei Tage lang Reparaturarbeiten im Bad ausgeführt, so berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter einer Wohnung minderte aus verschiedenen Gründen seine
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieter. Dem Mieter habe aufgrund folgender
Hinsichtlich der defekten Klingel- und Türöffnungsanlage sei nach Auffassung des Landgerichts eine Minderung von 5 % angemessen gewesen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Mieter im Dachgeschoss gewohnt habe und die Wohnung ohne eine derartige Anlage durch Dritte nur schwer zu erreichen gewesen sei.
Aufgrund dessen, dass nach dem Mietvertrag ein
Der
Durch die drei Tage andauernde Reparatur des Bads, so das Landgericht weiter, sei der Zugang zu dem Bad deutlich erschwert und das Bad selbst in der Benutzbarkeit leicht eingeschränkt gewesen. Damit sei die Benutzbarkeit der Wohnung insgesamt deutlich eingeschränkt gewesen. Das Gericht ging von einer Minderungsquote von 20 % aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1998, 1151/rb)
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Dokument-Nr. 15535
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