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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 24.02.1986
548 C 10867/85 -

5 % Mietminderung bei eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit des Kellers

Zwei Schränke des Vermieters stehen im Mieterkeller und schränken die Nutzung ein

Wenn der Kellerraum nicht voll nutzbar ist, kann die Miete um 5 % gemindert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fand ein Mieter bei der Anmietung einer Wohnung verschiedene Gegenstände vor: zwei Schränke, einen elektrischen Grill, eine Spüle. Trotz Aufforderung durch den Mieter entfernte der Vermieter die Gegenstände nicht. Daher ließ der Mieter die Möbel auf eigene Kosten in seinen Keller stellen. In der Folgezeit holte der Vermieter lediglich die Spüle und den Grill aus dem Keller ab, während die anderen Möbelstücke trotz mehrfacher Aufforderung im Keller verblieben.

Der Mieter kürzte wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Kellers die Miete um 5 %.

Gericht: 5 % Mietminderung bei nicht vollnutzbaren Kellerraum angemessen

Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Hannover. Für den nicht vollnutzbaren Kellerraum sei eine Mietminderung von 5 % angemessen. Es liege auf der Hand, dass zwei Schränke die Kellernutzung eingeschränkten, führte das Gericht aus. Der Minderungssatz von 5 % sei angemessen und auch geeignet, den entsprechenden Druck auf den Vermieter auszuüben, damit er diesem Mangel abhelfe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)

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