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Sind die Wasserleitungen und Rohre im Bad eingefroren, die Spüle undicht, so dass Wasser austritt und funktioniert der Durchlauferhitzer nicht richtig, so ist eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Mietwohnung minderten aufgrund diverser Mängel ihre
Das Landgericht Berlin entschied überwiegend zu Gunsten der Mieter. Für folgende Mängel erkannte es ein
- Eingefrorene
- Undichte Spüle: Aufgrund dessen war Wasser ausgetreten (Minderung von 5 %).
- Fehlerhafter Durchlauferhitzer: Die mangelhafte Versorgung mit Warmwasser habe zu einer
- Undichter Ablauf des Handwaschbeckens,
- Herausgebrochene Fliesen/Kachelverfugungen: Hier lag nur eine beschränkte Beschädigung vor (Mietminderung von 2 %).
- Abgeklemmte Gemeinschaftsantenne: Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich nicht um einen Kabelanschluss gehandelt habe, sondern nur um einen einfachen Antennenanschluss. Die Sender seien auch über eine Einzelantenne empfangbar gewesen (Minderung von 1 %).
- Schadhafte
Bei der mangelnden Verschließbarkeit des Unterschrankes habe es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt, so dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1996, 471/rb)
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Dokument-Nr. 14581
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