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Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993
49 C 133/92 -

Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilettenspülung

Defekte Toilettenspülung ist ein erheblicher Fehler der Mietsache

Ist der Druck der Toilettenspülung so gering, dass der Stuhlgang nicht weggespült werden kann, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall war der Wasserdruck einer Toilettenspülung so gering, dass ein normales Hinunterspülen des Stuhlgangs nicht möglich war. Die Nutzer der Toilette mussten jeweils mit einem Eimer Wasser nachhelfen, den Stuhlgang wegzuspülen. Die Mieter minderten wegen der defekten Toilettenspülung die Miete um 15 %.

15 % Mietminderung angemessen

Das Amtsgericht Münster gab den Mietern Recht. Eine Druckspülung, die nicht die ihr zugedachte Funktion erfüllt, sondern bei der der Stuhlgang mittels Bürste oder einem Eimer Wasser beseitigt werden muss, stelle einen erheblichen Fehler der Mietsache dar, stellte das Amtsgericht Münster fest. Eine Mietminderung von 15 % sei nicht zu beanstanden.

Toilettenspülung muss aus hygienischen Gründen funktionieren

Die Funktionsfähigkeit einer Toilettenspülung sei besonders aus hygienischen Gründen unabdingbare Voraussetzung für jede Wohnung. Die Beeinträchtigung einer solchen Einrichtung, die mehrmals am Tage benötigt werde, sei nicht nur im Verhältnis zum vertragsgemäß benutzbaren Wohnfläche des Restes der Wohnung zu sehen, sondern gewinne wegen ihrer gesundheitlichen Bedeutung an Gewicht. Es erscheint wenig zumutbar, Fäkalien mittels Bürste und Wassereimer zu entfernen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 124Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 124

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