wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2006
63 S 194/06 -

Mietminderung wegen Baugerüst, fehlendem Trittkantenschutz an der Treppe, zu geringer WC-Spülwassermenge, verzögertem Anspringen des Durchlauferhitzers und einer Befüllungsdauer der Badewanne von 30 Minuten

Landgericht Berlin urteilt über Mietmängel

Nicht alles, was auf den ersten Blick wie ein Mietmangel aussieht, ist als solcher anzusehen. Einige Mängel sind auch unerheblich und berechtigen zu keiner Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Das Landgericht Berlin hatte über verschiedene "Mietmängel" zu entscheiden.

Baugerüst verdunkelt Teile der Wohnung

Das Landgericht Berlin urteilte, dass es keinen erheblichen Mietmangel darstellt, wenn ein Baugerüst nur Teile der Wohnung hier im Fall allenfalls die Fenster zur Küche und zur Speisekammer verdunkelt.

Fehlender Trittkantenschutz an einigen Treppenstufen im Treppenhaus

Einen nur unerheblichen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB stellt es dar, wenn an einigen Stufen im Treppenhaus der Trittkantenschutz fehlt. Angesichts der Tatsache, dass zum einen nur einige Stufen in einem mehrstöckigen Haus betroffen waren und zum anderen das Fehlen der Gummiabschlussleiste für den Benutzer leicht erkennbar war, konnte das Landgericht Berlin eine erhebliche Gefahrenerhöhung beim Begehen der Treppen nicht nachvollziehen. Die optischen Beeinträchtigungen im Treppenhaus durch ein ungleiches Erscheinungsbild fielen nicht erheblich ins Gewicht, meinte das Landgericht.

WC-Spülung mit zu geringem Wasserdruck bzw. zu geringer Spülwassermenge

Das Landgericht führte aus, dass die im Fall beanstandete nicht ausreichende WC-Spülung, aufgrund derer Fäkalien nur durch Nachspülen mit einem Eimer zu beseitigen sind, keinen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die Ursache hierfür liege nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Die nicht ausreichende Spülleistung sei nicht auf einen zu geringen Wasserdruck zurückzuführen. Ein Gutachter habe festgestellt, dass der für einen ordnungsgemäßen Spülgang notwendige Wasserdruck eingehalten werde. Auch wenn sich dieser durch den vom Vermieter veranlassten Einbau eines Wasserfilters verändert haben sollte, liege er aber weiterhin innerhalb der Norm. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei vielmehr die Spülwassermenge zu gering eingestellt. Dies stelle hier keinen Mangel der streitgegenständlichen Wohnung dar. Denn die WC-Armaturen hätten die Mieter selbst angeschafft. Aus diesem Grund obliege ihnen auch deren ordnungsgemäße Einstellung und Anpassung an veränderte Umstände, jedenfalls soweit diese, wie hier der Wasserdruck, im Normbereich liegen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Vermieter den Einbau genehmigt und durchgeführt hat. Dadurch werde die WC-Armatur nicht Teil des vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustands der Wohnung.

Verzögertes Anspringen des Durchlauferhitzers / 15 Sekunden Wartezeit sind normal

Auch das verzögerte Anspringen des Durchlauferhitzers stelle keinen Mangel dar. Zum einen habe der Sachverständige anhand der Druckmessungen der zur WC-Spülung und der örtlichen Nähe Anschlussstelle und ergänzend durch seinen subjektiven Eindruck nachvollziehbar festgestellt, dass der Wasserdruck für das Betreiben des Durchlauferhitzers ausreicht. Zum anderen übersteige die von den Beklagten vorgetragene Wartezeit von 15 Sek. bei Durchlauferhitzern nicht die üblichen Wartezeiten und beeinträchtige damit nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Warmwasser-Befüllung der Badewanne dauert 30 Minuten

Dass es 30 Minuten zum Füllen der Badewanne bedürfe, stelle nicht ohne weiteres einen Mangel dar, führte das Landgericht Berlin weiter aus. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn sich die ursprüngliche Füllzeit durch veränderte Umstände erheblich verlängert hätte. Dann läge eine für die Mieter nachteilige Abweichung von dem ursprünglichen, vertragsgemäßen Zustand vor. Soweit die Mieter behaupteten, anfänglich habe es nur 7 bis 9 Minuten gedauert, um die Badewanne mit Warmwasser zu füllen, haben sie hierfür keinen Beweis angetreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 20.04.2006
    [Aktenzeichen: 107 C 84/03]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 655Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 655

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_63-S-19406_Mietminderung-wegen-Baugeruestfehlendem-Trittkantenschutz-an-der-Treppezu-geringer-WC-Spuelwassermengeverzoegertem-Anspringen-des-Durchlauferhitzers-und-einer.news13306.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13306 Dokument-Nr. 13306

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.