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Das nach dem Berliner Mitspiegel vorliegende wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" ist nicht gegeben, wenn der Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann. Dass ältere Menschen oder Kinder aufgrund der Treppe den Raum nicht nutzen können, spielt keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, ob das wohnwertmindernde Merkmal "kein Fahrradabstellmöglichkeit" gegeben war oder nicht. Das Wohnhaus verfügte über einen nicht abschließbaren Kellerraum, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar war. Der Raum konnte aber nur über eine
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Das wohnwertmindernde Merkmal "keine Fahrradabstellmöglichkeit" habe nicht vorgelegen. Denn das Wohnhaus habe über einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 914/rb)
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Dokument-Nr. 23016
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