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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 14.05.2020
25 C 5019/19 -

Berliner Mietspiegel 2019: Keine Wohnwerterhöhung bei An­schließ­möglich­keit für Fahrräder mittels Bügelhalter für Vorderräder

Kein mit abschließbaren Fahrradabstellraum vergleichbarer Diebstahlschutz

Nach dem Berliner Mietspiegel 2019 gilt eine An­schließ­möglich­keit für Fahrräder mittels eines Bügelhalters für Vorderräder nicht als wohnwerterhöhend. Darin liegt kein mit einem abschließbarem Fahrradabstellraum vergleichbarer Diebstahlschutz vor. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte einer Berliner Vermieterin im Jahr 2019 die Zustimmung zu einer höheren Miete. Sie begründete dies unter anderem mit dem Vorhandensein von Fahrradständern. Dabei handelte es sich um Bügelhalter für die Vorderräder.

Keine Wohnwerterhöhung aufgrund von Bügelhalter für Vorderräder

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied, dass das Positivmerkmal "Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück" des Berliner Mietspiegels 2019 angesichts der Bügelhalter für Vorderräder nicht einschlägig ist. Die Orientierungshilfe für die Spanneinordnung lege fest, dass ein wohnwerterhöhendes Merkmal nur dann vorliegt, wenn entweder das Gebäude über einen abschließbaren Fahrradabstellraum verfügt oder auf dem Grundstück Abstellplätze mit Anschlussmöglichkeit vorhanden sind. Die Anschließmöglichkeiten müssen aber zumindest einen Diebstahlschutz aufweisen, der dem eines abschließbaren Fahrradabstellraums gleichwertig ist. Dies sei hier nicht gegeben. Etwas anderes gelte, wenn sogenannte Anlehnbügel vorhanden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2020, 353/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 353Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 353

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