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Einem Wohnungsmieter darf nur dann aufgrund einer unerlaubten gewerblichen Nutzung gekündigt werden, wenn dies mit einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung verbunden ist. Allein die Angabe der Wohnanschrift bei der Rechtsanwaltskammer sowie das zweimalige Auftreten als Rechtsanwalt in eigener Sache unter der Wohnanschrift genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung im Oktober 2014 aufgrund einer unerlaubten teilgewerblichen Nutzung der Wohnung sowohl fristlos als auch ordentlich gekündigt. Die Vermieterin warf dem Mieter vor, unerlaubt in der Wohnung teilweise seinem Beruf als
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Sowohl die fristlose als auch die ordentliche
Eine nennenswerte Beeinträchtigung habe nicht vorgelegen, so das Landgericht. Denn der Mieter habe keine Mandanten empfangen und es habe sich kein Kanzleischild am Haus oder am Briefkasten befunden. Zwar sei der Mieter zweimal unter der Wohnanschrift als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 526/rb)
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Dokument-Nr. 22640
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