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Benutzt der Mieter von Wohnraum die Räumlichkeiten zum Betrieb eines Gewerbes, so ist dies ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter vertragswidrig und rechtfertigt daher die ordentliche Kündigung des Mietvertrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Einfamilienhauses nutzte entgegen des Mietvertrags die Räume nicht als Wohnung, sondern zumindest auch zu gewerblichen Zwecken. So gab er gegenüber dem Gewerbeamt und seinen Kunden seine Wohnadresse als Geschäftsadresse an. Sein Vermieter mahnte ihn daraufhin wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des gemieteten Hauses ab und kündigte ihn schließlich ordentlich. Der Mieter wehrte sich jedoch gegen die Kündigung. Er führte an, dass von seinem Betrieb keine Störungen ausgegangen seien. Denn er habe weder Kunden empfangen noch habe er Betriebsfahrzeuge auf dem oder in der Nähe des Grundstücks abgestellt. Nachdem der Mieter in den Vorinstanzen erfolglos blieb, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.
Der Bundesgerichtshof entschied ebenfalls gegen den Mieter. Die
Unerheblich sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gewesen, dass von dem Betrieb keine Störungen ausgingen. Denn bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08).
Zwar könne ein Mieter in bestimmten Ausnahmefällen einen Anspruch auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17742
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