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Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2000
63 S 155/00 -

Schatten durch Baumwuchs ist kein Mietmangel

Vermieter muss nicht in das natürliche Wachstum eines Baumes eingreifen

Besteht keine Gefahr durch abgestorbene Äste, so muss der Vermieter im Rahmen der Gartenpflege keine Ausdünnung der Baumkrone oder ähnliche Maßnahmen ergreifen. Mangelndes Tageslicht in einer Wohnung durch hoch gewachsene Bäume stellt demnach auch keinen Mietmangel dar. Lediglich im Mietvertrag können sich die Vertragsparteien auf einen geringeren Mietpreis einigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall klagten Mieter, da sie einen Mietmangel aufgrund der Verschattung ihrer Wohnung durch im Garten stehende Bäume geltend machen wollten.

Kein Mietmangel, wenn auf dem Grundstück eine Vielzahl jahrzehntealter Bäume wächst

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Miete gemäß § 535 Satz 2 BGB hatte. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die Mietsache mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs.1 BGB behaftet gewesen sei. Es stelle zunächst keinen Mangel einer Wohnung dar, wenn auf dem Grundstück der Wohnung Bäume wachsen würden, auch wenn diese so groß und zahlreich seien, dass sie zu einer Beschattung der Wohnung führten. Eine durch Baumbewuchs verursachte Beschattung könne im Rahmen der Vertragsfreiheit Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Miete haben und werde deshalb im Zuge einer Mieterhöhung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sein. Eine Abweichung des vertragsgemäß geschuldeten von dem tatsächlichen Zustand könne jedoch nicht allein darin liegen, dass auf dem Grundstück eine Vielzahl jahrzehntealter Bäume wachsen würden.

Vermieter ist nicht zur "Ausästung" verpflichtet

Auch dass die Klägerin ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Gartenpflege nicht hinreichend nachgekommen wäre und sich deshalb die Belichtungsverhältnisse der Wohnung im Laufe der Mietzeit erheblich zu ihrem Nachteil verändert hätten, sei von den Beklagten nicht dargelegt worden. Auch zu der verlangten "Ausästung" sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Zwar könne es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit erforderlich sein, abgestorbene oder absterbende Äste zu entfernen. Darüber hinaus gehende Eingriffe in das natürliche Wachstum eines Baumes oder gar das Auslichten der Krone würden jedoch nicht unter den Begriff ordnungsgemäßer Gartenpflege fallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 01.03.2000
    [Aktenzeichen: 103 C 466/99]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 626Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 626
  • MDR 2001, 266Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 266
  • NZM 2001, 986Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 986

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