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Besteht keine Gefahr durch abgestorbene Äste, so muss der Vermieter im Rahmen der Gartenpflege keine Ausdünnung der Baumkrone oder ähnliche Maßnahmen ergreifen. Mangelndes Tageslicht in einer Wohnung durch hoch gewachsene Bäume stellt demnach auch keinen Mietmangel dar. Lediglich im Mietvertrag können sich die Vertragsparteien auf einen geringeren Mietpreis einigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall klagten Mieter, da sie einen
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Miete gemäß § 535 Satz 2 BGB hatte. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die Mietsache mit einem Mangel im Sinne des § 537 Abs.1 BGB behaftet gewesen sei. Es stelle zunächst keinen Mangel einer Wohnung dar, wenn auf dem Grundstück der Wohnung
Auch dass die Klägerin ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Gartenpflege nicht hinreichend nachgekommen wäre und sich deshalb die Belichtungsverhältnisse der Wohnung im Laufe der Mietzeit erheblich zu ihrem Nachteil verändert hätten, sei von den Beklagten nicht dargelegt worden. Auch zu der verlangten "Ausästung" sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen. Zwar könne es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit erforderlich sein, abgestorbene oder absterbende Äste zu entfernen. Darüber hinaus gehende Eingriffe in das natürliche Wachstum eines Baumes oder gar das Auslichten der Krone würden jedoch nicht unter den Begriff ordnungsgemäßer Gartenpflege fallen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Dokument-Nr. 13549
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