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Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2011
51 T 80/11 -

Landgericht Berlin zur Zwangsräumung Liebigstraße 14: Angeblicher Mitbesitz kann Räumung nicht verhindern

Sofortige Beschwerde gegen Räumung der Liebigstraße 14 zurückgewiesen

Der Verein Liebig 14 e.V. hat vor der Berliner Justiz eine weitere Niederlage in Sachen Liebigstraße 14 einstecken müssen.

Nachdem vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die eingelegte "Erinnerung" des Vereins gegen die Räumung des Gebäudes am 2.2.2011 erfolglos geblieben war, hat das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Zweifel ob der Beschwerdeführer überhaupt befugt war, eine Erinnerung einzulegen

Das Landgericht hatte bereits Zweifel an der Beschwerdeführer überhaupt befugt war, die eine Erinnerung gegen die Räumungsankündigung des Gerichtsvollziehers einzulegen. Der Gerichtsvollzieher habe die Räumung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt, sondern seine Mitteilung ausschließlich an die Schuldner Adressiert, führte das Landgericht aus. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher auf sonstige Weise einen berechtigten Anlass zu der Befürchtung gegeben haben könnte, er werde unabhängig davon, was er bei dem Termin vor Ort feststellen wird, auf jeden Fall das gesamte Haus mit allen dort anzutreffenden Personen zwangsräumen.

Angeblicher Mitbesitz reicht nicht aus

Alleine der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Hinweises auf einen angeblichen Mitbesitz des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, der Vortrag sei nicht geeignet die Zwangsvollstreckung abzuwenden, lasse weder diesen Schluss zu noch ein pflichtwidriges Verhalten erkennen, so das Landgericht weiter.

Vollstreckungsschritte können nicht aufgrund einer bloßen Befürchtung im Vorfeld angegriffen werden

Die bloße Befürchtung des Beschwerdeführers, der Gerichtsvollzieher könne zukünftig Anlass zu einer Erinnerung geben, rechtfertigt es nicht, bereits im Vorfeld Vollstreckungsschritte anzugreifen, die nicht zu beanstanden seien. Vielmehr sei mangels eines konkreten gegenteiligen Anhaltspunktes davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher auch bei seinem weiteren Verfahren die geltenden Voraussetzungen beachten werde.

Auf die Feststellungen des Gerichtsvollziehers vor Ort kommt es an

Dabei komme es entscheidend darauf an, welche Feststellungen der Gerichtsvollzieher bei dem Räumungstermin in dem zu räumenden Haus zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen treffe. Sollte festzustellen sein, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen Mitbesitz oder Alleinbesitz an dem Haus oder Teilen davon ausübe, ohne dass es darauf ankomme, wie dieser Besitz erlangt und ob er berechtigt sei, so dürfe der Beschwerdeführerin, da gegen ihn kein Titel vorliegt, nicht zwangsgeräumt werden (vgl. BGH, Rpfleger 2004, 640 f.). Sollten die Besitzverhältnisse aus tatsächlichen Gründen keine isolierte Zwangsräumung der Schuldner zulassen, könnten auch diese nicht zwangsgeräumt werden, führte das Landgericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: ra-online, Kammergericht (pm/vt/pt)

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