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Der Verein Liebig 14 e.V. hat vor der Berliner Justiz eine weitere Niederlage in Sachen Liebigstraße 14 einstecken müssen.
Nachdem vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die eingelegte "Erinnerung" des Vereins gegen die Räumung des Gebäudes am 2.2.2011 erfolglos geblieben war, hat das Landgericht Berlin die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte bereits Zweifel an der Beschwerdeführer überhaupt befugt war, die eine Erinnerung gegen die Räumungsankündigung des Gerichtsvollziehers einzulegen. Der Gerichtsvollzieher habe die Räumung nicht gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt, sondern seine Mitteilung ausschließlich an die Schuldner Adressiert, führte das Landgericht aus. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher auf sonstige Weise einen berechtigten Anlass zu der Befürchtung gegeben haben könnte, er werde unabhängig davon, was er bei dem Termin vor Ort feststellen wird, auf jeden Fall das gesamte Haus mit allen dort anzutreffenden Personen zwangsräumen.
Alleine der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Hinweises auf einen angeblichen
Die bloße Befürchtung des Beschwerdeführers, der Gerichtsvollzieher könne zukünftig Anlass zu einer Erinnerung geben, rechtfertigt es nicht, bereits im Vorfeld Vollstreckungsschritte anzugreifen, die nicht zu beanstanden seien. Vielmehr sei mangels eines konkreten gegenteiligen Anhaltspunktes davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher auch bei seinem weiteren Verfahren die geltenden Voraussetzungen beachten werde.
Dabei komme es entscheidend darauf an, welche Feststellungen der Gerichtsvollzieher bei dem Räumungstermin in dem zu räumenden Haus zu den tatsächlichen Besitzverhältnissen treffe. Sollte festzustellen sein, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: ra-online, Kammergericht (pm/vt/pt)
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Dokument-Nr. 11014
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