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Das Landgericht Berlin hatte über die Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu entscheiden, die in einem Kaufvertrag über den Erwerb von landwirtschaftlichen, ehemals volkseigenen Flächen enthalten ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger im Mai 2005 in Mecklenburg-Vorpommern landwirtschaftlichen, ehemals volkseigenen Flächen mit einer Größe von ca. 71 Hektar von der Beklagten erworben, die als Immobilien-Dienstleister des Bundes den gesetzlichen Auftrag hat, in den neuen Bundesländern gelegene ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen zu privatisieren. Maßstab für solche Verträge ist u.a. die Flächenerwerbsverordnung, mit der sichergestellt werden soll, dass die gekauften Flächen längere Zeit ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.
In § 10 des Kaufvertrages hatten die Parteien Bestimmungen für den Fall vereinbart, dass der Kläger während der ersten fünfzehn Jahre nach Vertragsschluss Flächen ganz oder teilweise als Standort für die Errichtung von Windenergieanlagen o. ä. nutzen möchte. Danach sollte eine vorherige Zustimmung der Beklagten erforderlich und zugleich eine
Der Kläger beabsichtigte 2014, auf einem Teil von ca. 1,41 % der erworbenen Gesamtfläche drei
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht entsprechend den kaufvertraglichen Regelungen verpflichtet sei, die Beklagte in die Verhandlungen mit einem Energieanlagenbetreiber einzubeziehen und ihr einen kapitalisierten Entschädigungsbetrag zu zahlen.
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt, da die kaufvertraglichen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307BGB verstießen. Die Flächenerwerbsverordnung sehe nicht vor, dass die Beklagte an einer der Zweckbindung widersprechenden Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen finanziell beteiligt werden solle. Durch die im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2015
Quelle: Kammergericht/ra-online
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