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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.02.2015
18 S 132/14 -

Ohne Duldungstitel muss Mieter keinen Anbau eines Balkons hinnehmen

Balkonanbau stellt Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar

Ein Mieter muss den Anbau eines Balkons jedenfalls dann nicht hinnehmen, wenn der Vermieter über keinen entsprechenden Duldungstitel verfügt. Denn in diesem Fall stellt der Balkonanbau eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall plante die Vermieterin den Anbau eines Balkons an einer Mietwohnung. Der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden und wollte mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung den Anbau stoppen. Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Unterlassung des Balkonanbaus bestand

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Dem Mieter habe ein Anspruch auf Unterlassung des Balkonanbaus gemäß § 862 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn dadurch sei er unmittelbar in seinem Wohnungsbesitz gestört worden. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob der Mieter im Besitz oder Mitbesitz der Außenfassade sei. Durch den Balkon sei das Erscheinungsbild der Wohnung verändert worden und es sei zu einer optischen Beeinträchtigung gekommen.

Keine Vergleichbarkeit mit Anbringung einer Wärmedämmung

Entgegen der Ansicht der Vermieterin, sah das Landgericht keine Vergleichbarkeit mit dem Anbringen einer Wärmedämmung. Denn im Gegensatz zum Anbau eines Balkons stelle eine Wärmedämmung keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters dar.

Möglicher Duldungsanspruch der Vermieterin unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, ob der Vermieterin ein Anspruch auf Duldung des Balkonanbaus zugestanden habe. Darauf komme es beim Anspruch des Mieters auf Besitzstörung nicht an (§ 863 BGB).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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