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Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.05.2020
222 C 84/20 -

Keine Sanierungsarbeiten an Wohnung vor Übergabe der Schlüssel an Vermieter durch Mieter

Eigenmächtige Sanierungsarbeiten rechtfertigt einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung

Bevor der Mieter nicht die Schlüssel zur Wohnung dem Vermieter übergeben hat, darf der Vermieter nicht mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Andernfalls kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes beantragen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Dachgeschosswohnung in Köln umfassend saniert werden. Anfang des Jahres 2020 hatten sich die Parteien über die Modalitäten dazu geeinigt. So sollte die Mieterin während der Arbeiten in einer Erdgeschosswohnung des Hauses ziehen. Sie räumte daher die Wohnung und verschloss sie. Am nächsten Tag sollten der Vermieterin bzw. deren Handwerkern die Wohnungsschlüssel übergeben werden. Dazu kam es aber nicht, da die Erdgeschosswohnung mit erheblichen Mängeln behaftet war. Die Mieterin verweigerte daher den Einzug. Die Vermieterin kümmerte sich darum nicht und begann mit den Sanierungsarbeiten. Sie ließ einen Wanddurchbruch vornehmen, um Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Nachfolgend wurden Innenwände sowie die Decken der Wohnung entfernt. Die Mieterin beantragte sogleich beim Amtsgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin gerichtet auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes.

Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 862 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und der Einräumung des Besitzes zu. Die Vermieterin habe eine verbotene Eigenmacht begangen, als sie ohne den Willen der Mieterin die Wohnung teilweise zerstört hat. Nachdem die Mieterin nicht zum Termin zur Schlüsselübergabe erschienen ist, habe die Vermieterin nicht davon ausgehen dürfen, die Mieterin sei weiterhin mit den Arbeiten einverstanden. Insbesondere habe sich nicht annehmen dürfen, dass sie sich trotz der von der Mieterin verschlossen zurückgelassenen Wohnungstür durch den Abbruch der Außenwände Zugang zur Wohnung verschaffen darf.

Gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Duldung der Sanierungsarbeiten

Die Vermieterin hätte einen etwaigen Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten zunächst gerichtlich durchsetzen müssen, so das Amtsgericht. Sie habe nicht zur Selbsthilfe greifen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2020
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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