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Landgericht Berlin, Beschluss vom 25.08.2011
16 O 418/11 -

LG Berlin: „Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal untersagt

Beeinflussung der „Beliebtheits“-Reihenfolge der Hotels durch Zahlung höherer Provisionen an Internetportal unzulässig

Das Landgericht Berlin hat der niederländischen Betreibergesellschaft des Hotelbuchungsportals www.booking.com im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses Buchungsportals Hotelbetriebe unter der Rubrik „Beliebtheit“ in absteigender Reihenfolge zu platzieren, wenn für die an dem Ranking teilnehmenden Hotels die Möglichkeit besteht, das Ranking durch eine höhere Provision an das Buchungsportal zu beeinflussen. Ferner wurde untersagt, Hotelbetrieben die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Rankings durch Provisionserhöhung anzubieten.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um das deutschsprachige Buchungsportal booking.com, das Hotels in der Standardeinstellung unter dem Titel „Beliebtheit“ auflistet. Gleichzeitig bietet booking.com in den dortigen Geschäftsbedingungen Hotelbetrieben die Möglichkeit, die Reihenfolge der Auflistung durch Zahlung einer höheren Provision an booking.com positiv zu beeinflussen.

Nutzer darf bei „Beliebtheits“-Sortierung erwarten, dass Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruht

Mit dem Beschluss folgte das Landgericht Berlin der Auffassung der Wettbewerbszentrale, die in dieser Praxis eine grobe Täuschung des Publikums sah. Wettbewerbszentrale und Landgericht waren gleichermaßen der Auffassung, dass die Nutzer bei einer Sortierung von Hotels unter dem Titel „Beliebtheit“ erwarten dürfen, dass diese Darstellung auf unabhängigen Gästebewertungen beruhe. Mit der Möglichkeit, dass ein Hotel die Möglichkeit habe, die Darstellung durch erhöhte Provisionszahlungen an booking.com zu beeinflussen, müsse der Interessent nicht rechnen.

Verhalten von booking.com entwertet Glaubwürdigkeit von anderen Hotelbuchungsportalen

Bei diesem insoweit „erkauften“ Ranking erleiden ferner die Hotelbetriebe gravierende Wettbewerbsnachteile, die zwar in der Bewertung durch Kunden besser abschneiden, sich aber der Zahlung höherer Provisionen verweigern. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale entwertet das beanstandete Verhalten von booking.com die Glaubwürdigkeit von Hotelbuchungsportalen, die gleichzeitig mit Kundenbewertungen werben, insgesamt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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