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Der Reisende, der gegen Erstattung des vollen Reisepreises vom Reisevertrag zurücktreten will, muss einen gravierenden Mangel darlegen und beweisen. Dabei genügt nicht der Verweis auf im Internet veröffentlichte Reiseberichte, sondern es muss ein gravierender Mangel genau zur beabsichtigten Reisezeit vorgelegen haben, der zu beweisen ist. Dies entschied das Amtsgericht Hannover.
Mit den im Internet veröffentlichten Reiseberichten habe der Kläger den erforderlichen Beweis nicht zu führen vermocht. Zunächst handele es sich im Verhältnis zur Masse der Urlauber des Hotels nur um eine ganz geringfügige Anzahl von Personen, die ihrer Unmutsäußerungen im Internet veröffentlichen würden. Eine Hotelbewertung wäre nur dann einigermaßen sicher, wenn man auch die (schweigende) Mehrheit vor Reiseantritt befragen könnte.
Die Qualität derartiger anonymer und an die anonyme Öffentlichkeit über Internet verbreiteter Parolen lasse sich einfach daran erkennen, dass selbst über unzweifelhaft einwandfreie Hotelanlagen hergezogen und der subjektive Unmut einzelner Reisender pauschal einer vermeintlich mangelhaften Reiseleistung zugeschrieben werde. Dabei ließen sich selbst im teuersten und besten
Die Äußerungen im Internet blieben das was sie sind, nicht mehr und nicht weniger als die z.T. überzogene Wiedergabe persönlicher Eindrücke, die mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmen müssen, zumal die Reisezeiten nicht übereinstimmen, und aus diesem Grund auch keine Grundlage für einen Reiseprozess bilden können. Nicht umsonst heiße es allgemein, dass man sich immer erst selbst ein Urteil bilden müsse, bevor man eine Sache oder wie hier eine Urlaubsreise abwerte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/we)
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Dokument-Nr. 10976
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