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Ein Bewertungsportal im Internet ist nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit von eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Darüber hinaus muss das Bewertungsportal dem betroffenen Tourismusunternehmen auch nicht vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall versuchte die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin, einem Schweizer Bewertungsportal für Reiseleistungen die künftige
Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hotelbetreiberin hatte das Reisebüro diese Behauptungen im
Das Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe.
Dem ist das Kammergericht im Berufungsverfahren gefolgt: Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 12102
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