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Streichen Teilnehmer auf einer Gewinnspielkarte den Satz „Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon“ nicht durch, ist das kein Einverständnis zu Werbeanrufen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein gemeinnütziger Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt. Die Beklagte bietet Telefondienstleistungen an. Zur Kundenakquise bedient sie sich Unternehmen, die Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anrufen. Einen solchen
Das beklagte Telefonunternehmen (hier: Tele 2) verteidigte sich mit der Begründung, das mit der
Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser Begründung nicht. Es führte aus, dass sich das Telefonunternehmen unlauter verhalten habe. Es habe einen Verbraucher zu Werbezwecken angerufen oder anrufen lassen, ohne dass dessen
Es führte aus, dass ein Verbraucher beim Ausfüllen einer Teilnahmekarte nicht das Bewusstsein habe, "irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben", vor allem, wenn sich der Satz im "Kleingedruckten" befinde. Außerdem habe sich nicht erkennen lassen, dass die Gewinnspielkarte nur zum Zwecke des Adressenhandels ausgegeben worden sei. Somit handele es sich um eine "erschlichene" Einverständniserklärung, aus der keinerlei Rechte hergeleitet werden dürften.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 5438
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