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Landgericht Augsburg, Urteil vom 29.07.2010
1 HK O 1146/10 -

Molkerei darf hohen Sahneanteil am Milchprodukt nicht verschleiern

Gerade für figur- und gesundheitsbewusste Verbraucher besteht großer Unterschied zwischen Produkten aus Milch und Sahne

Eine Molkerei darf für ein Produkt nicht mit einem besonders hohen Anteil an "gesunder" Milch werben, wenn darin auch ein hoher Anteil an Sahne steckt. Dies entschied das Landgericht Augsburg.

Im zugrunde liegenden Fall warb eine Molkerei auf ihrer Internetseite damit, dass das als Zwischenmahlzeit für Kinder gedachte Produkt "Monte" "zu 85 Prozent aus gesunder Milch gemacht" sei. Tatsächlich wird Monte jedoch nur zu 49 Prozent aus Vollmilch und zu 36 Prozent aus Sahne hergestellt. Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass auch Sahne ein Milchprodukt sei.

Durch Sahne bedingter höherer Fettanteil wird in Werbung verschleiert

Die Richter des Landgerichts Augsburg sahen dies anders. Für Verbraucher stelle es einen großen Unterschied da, ob ein Produkt aus Milch oder Sahne besteht. Gerade figur- und gesundheitsbewusste Personen würden es für sich und ihre Kinder vermeiden, Sahneprodukte zu kaufen. Der Anteil an Sahne und der dadurch bedingte höhere Fettanteil am Produkt werde in der Werbung dagegen eindeutig verschleiert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2011
Quelle: Verbrauerzentrale Bundesverband/ra-online

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