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Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels muss es den Verbrauchern ermöglichen, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren anderen Erzeugnissen zu unterscheiden. Ein Anteil von 20 % Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung muss daher in der Bezeichnung selbst deklariert sein, etwa als "Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi". Eine "Täuschung" von Verbrauchern und damit ein Straftatbestand liegt indessen nicht vor, wenn die Bestandteile ordnungsgemäß im Zutatenverzeichnis ausgewiesen sind. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall stritt die Klägerin mit der Verbraucherschutzbehörde über die nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts zulässige Bezeichnung eines von ihr vertriebenen Produkts, das neben Tintenfisch, Muscheln und Garnelen auch sogenanntes
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine allgemeine Verkehrsauffassung, nach der Meeresfrüchte-Mischungen auch Fischbestandteile oder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2010
Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg
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Dokument-Nr. 9209
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