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Eine Kundin, die durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung und in deren Folge kahle Stelle erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld - jedoch nur auf in einem dem Schaden angemessenen Rahmen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich die Klägerin in einem Friseursalon die
Die Haftpflichtversicherung der beklagten Mitarbeiterin und der Chefin des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000,- € Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000,- € zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ
Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin insgesamt 5.000,- € Schmerzensgeld zu. Das Gericht nahm zu Gunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden sei, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin fest, dass die kahle Stelle nur dann zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg
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Dokument-Nr. 9098
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