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Durch einen Vergleich vor Gericht endete der Grillstreit zweier Nachbarn.
Auf Empfehlung des Gerichts schlossen die Parteien nach Erörterung der Rechtslage einen Vergleich. In dem Vergleich heißt es:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, pro Monat nicht häufiger als zweimal in dem von ihm genutzten Garten zu grillen und dies lediglich in der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 22.30 Uhr.
2. Die Klägerin ist damit einverstanden.
3. Ausglühen der Grillkohle bleibt nach 22.30 Uhr gestattet. Der Beklagte wird sich bemühen, eine Rauchentwicklung nach diesem Zeitpunkt zu unterbinden.
4. Die Parteien sind sich einig, dass der Beklagte weiterhin im hintersten Teil des Gartens grillt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Aachen (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11520
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