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Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Ein Vermieter hat darauf hinzuwirken, dass nur 1x pro Monat gegrillt wird und dies 48 Stunden zuvor den anderen Mietern mitgeteilt wird. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter aus einem Mehrfamilienhaus, die in einem Dachgeschoss wohnten, mit ihrem Vermieter. Sie kürzten die Miete, weil sie sich durch das
Der Vermieter verlangte vor Gericht Nachzahlung der einbehaltenen Miete; die Mieter wiederum wollten, dass der Vermieter durch geeignete Maßnahmen "sicherstelle", dass auf den Terrassen und Balkonen nicht unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz- oder Steinkohle gegrillt werde.
Das Amtsgericht Bonn gab dem Mietern nur teilweise Recht. Sie hätten lediglich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter auf die anderen Mieter "einwirke" (sog. Einwirkungsklage). Das Gericht stellte fest, dass
Andererseits verschloss sich das Gericht nicht den Argumenten der "geplagten" Mieter.
Es müsse zwischen den widerstreitenden Interessen der grillenden Mietmieter, die sich auf Art. 2 Grundgesetz berufen könnten und den anderen Mieter, die ein Recht auf ungestörten Mietgebrauch hätten, abgewogen werden.
Das Gericht verurteilte den Vermieter, darauf hinzuwirken, dass die Mitmieter in der Zeit von April bis September eines jeden Jahres nur dann unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz, Kohle u.ä. grillen, so dass die Mieter des Dachgeschoss nicht durch Rauch belästigt werden. Außerdem soll der Vermieter darauf hinwirken, dass die Mitmieter nur einmal im Monat grillen, wobei dies 48 Stunden zuvor anzukündigen sei.
Dieses Urteil wird auch häufig mit dem falschen Aktenzeichen "6 C 565/96" zitiert.
Art. 2 GG; § 536 BGB (rao)
Grillende Mieter sind gehalten auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen. Im Gegenzug sind Mitmieter gehalten, durch gelegentliches Grillen einhergehende Belästigungen durch Rauchgasentwicklung hinzunehmen. Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, das wechselseitig gilt.
In einem Mehrparteienhaus hat der Vermieter darauf hinzuwirken, dass die Mieter in der Zeit von April bis September nur 1x im Monat grillen, wobei das Grillen 48 Stunden zuvor den anderen Mietern anzukündigen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/pt)
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Dokument-Nr. 4298
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