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Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Im zugrunde liegenden Fall war der lange Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer seit 2004 arbeitsunfähig krank. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt – letztendlich bis zum 31.07.2009. Danach erhielt er eine Dauerrente und schied mit Ablauf des 31. März 2009 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In diesem Rechtsstreit hat der Kläger für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 den gesetzlichen, teilweise auch den tariflichen
Das Arbeitsgericht Kiel hat die Zahlungsklage abgewiesen, vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein war der Kläger fast in vollem Umfang erfolgreich. Nur der für 2009 beanspruchte, über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Tarifurlaub wurde mit Hinweis auf § 26 Abs. 2c TVöD nicht zugesprochen.
Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 10919
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