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Auch bei einer längeren Erkrankung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor, das zuvor den Europäischen Gerichtshofs zwecks Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 angerufen hatte.
Nachdem der Europäische Gerichtshof am 20.01.2009 über die Auslegung der europarechtlichen Urlaubsregelung in Art. 7 der EG-Richtlinie 2003/88 geurteilt hat, ist der Ausgangsfall vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden worden.
Danach hat auch in der Bundesrepublik für den gesetzlichen Anspruch auf
- dass der
- dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, sondern, falls der
- dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs hat, und zwar auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.
Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu befinden: Der Arbeitnehmer war ab September 2004 fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben und Ende September 2005 aufgrund Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ihm standen pro Jahr sieben Wochen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage weitgehend zugesprochen. Es hat den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs und des Zusatzurlaubs aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hergeleitet und, weil der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war, außerdem aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie. Die EG-Richtline erfasst allerdings nicht tariflichen oder vertraglichen Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 02.02.2009
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Dokument-Nr. 7369
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