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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.
Der schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom 01. April 1964 bis zum 31. August 2008 in dem Dortmunder Betrieb der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er war seit dem 23. Januar 2002 zunächst arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 01. Oktober 2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. August 2008 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet.
Am 20. Januar 2009 verkündete der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Schultz-Hoff sein Urteil, wonach ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die bis dahin gefestigte Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ins Wanken geraten. In dem Fall des Europäischen Gerichtshofs ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende Jahr. Die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, war von ihm nicht zu beantworten. Hierum geht es jedoch in dem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm. Der Kläger macht
Das Landesarbeitsgericht Hamm legt dem Europäischen Gerichtshof nunmehr die Frage vor, ob Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Hierfür könnte es Anhaltspunkte in dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation geben. Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 auf die Bedeutung des Übereinkommens für die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG hingewiesen. Außerdem betont der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat Zweifel, ob dieser Zweck des Urlaubsanspruchs die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele Jahre erfordert. Da die Beantwortung dieser Frage von der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abhängig ist, hat es die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof beschlossen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, LAG Hamm
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Dokument-Nr. 9506
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